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Bankrecht, Finanzen, Kapital, Dr. Rüdiger Fromm, Fachnews, Steuerrecht | 1. März 2019

Zu hohe Zinsen ans Finanzamt nicht zahlen!

Wir haben bereits informiert, dass der BFH – und ihm folgend die Finanzverwaltung – Bedenken an dem hohen Zinssatz auf Steuerrückstände von immerhin 6 % p.a. geäußert hat. In einer Zeit der Minuszinsen bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, wenn sich der Staat mit 6 % von Steuerpflichtigen bedienen lässt, die er zwar auch selbst schuldet, wenn Steuererstattungen rückständig sind, die aber dann der Steuer unterworfen werden im Gegensatz zu den Zinsen, die der Steuerpflichtige zu entrichten hat, und der die er nicht von der Steuer absetzen darf!

Deshalb hat der Bundesfinanzminister unter dem 14.12.2018 mitgeteilt, dass die Frage der „richtigen“ Zinshöhe noch nicht endgültig entschieden sei, sondern die Steuerpflichtigen von der Möglichkeit Gebrauch machen sollten, gegen Zinsbelastungen von Seiten der Finanzverwaltung im Wege eines separaten Einspruchs mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vorzugehen, um wenigstens offen zu halten, wenn irgendwann entschieden sein wird, ob 6 % zu viel waren oder sind und reduziert werden müssen.

Hierbei hat sich der Bundesfinanzminister der BFH-Rechtsprechung angeschlossen, dass das für Zinsen seit dem 01.04.2012 zu gelten habe.

Also: Wenn Zinsen angefordert werden, ist zu reagieren durch Einspruch gegen die Zinsfestsetzung und zwar binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids, verbunden mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung: Denn weder der nicht separat angegriffene Zins noch die nicht beantragte Aussetzung der Vollziehung können den Steuerpflichtigen davor bewahren, letztlich mit ungerechtfertigten Zinsen belastet zu werden: Er muss also selbst etwas tun!

Hierbei kann er auch nur binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Zinsbescheids Einspruch einlegen, und er darf – wie auch sonst – die Einspruchsfrist nicht versäumen! Denn wenn die Frist abgelaufen ist, gibt es weder Aussetzung der Vollziehung noch eine automatische Zinsabsenkung, es sei denn, der Gesetzgeber würde eine solche rückwirkend beschließen.

Der Steuerpflichtige ist also zur Vorsicht in eigener Sache aufgerufen!

Autor

RüdigerFromm

Dr. Rüdiger Fromm

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht

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