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Vorweggenommene Erbfolge – aber mit Verstand!

Häufig überlegen sich Eltern, wenn sie älter werden und über ein gewisses Vermögen verfügen, dass sie dieses ja bereits zu Lebzeiten (also nicht erst durch Erbfolge nach Tod) zumindest teilweise bereits auf ihre Kinder übertragen könnten. Oft hört man hier die Überlegung, dass diese lieber mit warmer Hand als mit kalter Hand ihr Vermögen an die nächste Generation weitergeben möchten.

Diese Überlegung ist oftmals auch sinnvoll, da sich hierdurch bereits die Steuerfreibeträge ausnutzen lassen. Bei der Übertragung von Vermögen auf die Kinder steht diesen innerhalb von 10 Jahren ein Steuerfreibetrag von 400 TEUR zu, soll Vermögen gegebenenfalls bereits auf die Enkelkinder übertragen werden, ein Steuerfreibetrag von 200 TEUR.

Aber auch von steuerlichen Gesichtspunkten abgesehen möchten Eltern ihren Kindern oder eventuell auch bereits den Enkelkindern mitunter etwas zuwenden, damit diese sich eine eigene Existenz aufbauen können, in einem eigenen Haus leben können etc.

Gleichwohl sollte aber bei allen guten Absichten und auch Vertrauen in die nächste Generation immer die eigene Absicherung im Alter unbedingt beachtet werden. Gerade wenn Immobilien übertragen werden, möchten die Eltern häufig noch in dieser betreffenden Immobilie weiter wohnen bleiben oder aber bei vermieteten Immobilien auch weiterhin die Mieteinnahmen vereinnahmen, da sie diese für die eigene Altersabsicherung benötigen.

Nicht selten kommt es vor, dass sich das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern nach der Übertragung von Vermögenswerten erheblich verschlechtert und wenn die Eltern dann keine Vorsorge getroffen haben, ist es durchaus schon vorgekommen, dass die eigenen Kinder ihre Eltern aus dem Haus geworfen haben.

Insofern ist daran zu denken, dass sich die Eltern an der Immobilie, die sie selbst noch weiter bewohnen möchten, z.B. ein Wohnrecht vorbehalten oder aber ein Nießbrauchsrecht, das diese auch zur „Fruchtziehung“ berechtigt, das heißt die Eltern könnten die Immobilie auch vermieten und die Mieteinnahmen für sich verwenden.

Es gibt hier verschiedene Arten des Nießbrauchs, die vereinbart werden können. Beim Nettonießbrauch ist der Nießbraucher verpflichtet, grundsätzlich alle gewöhnlichen und laufenden Lasten zu tragen, während die außerordentlichen Lasten der Eigentümer trägt.

Beim Bruttonießbrauch soll der Eigentümer alle auf der Sache ruhenden, öffentlichen und privaten Lasten tragen, das heißt der Nießbraucher erhält in diesem Fall die Einnahmen ohne jeglichen Abzug.

Vereinbart werden kann auch ein sogenannter Quotennießbrauch, wonach der Nießbrauch am gesamten Grundstück bestellt wird, der Nießbrauch aber nur zur Ziehung der Nutzungen entsprechend einer bestimmten Quote berechtigt.

Denkbar ist auch, wenn eine Immobilie z.B. nur dem einen Ehegatten gehört, dass er bei der Übertragung auf die Kinder sowohl für sich als auch seinen Ehegatten einen Nießbrauch hieran vorbehält, also faktisch dem anderen Ehegatten den Nießbrauch zuwendet (Zuwendungsnießbrauch). Beim Zuwendungsnießbrauch sind dann wiederum die steuerlichen Folgen an den insoweit beschenkten Ehegatten zu prüfen.

Des Weiteren möchten die Eltern unter Umständen ihre Immobilie(n) zurückhaben, wenn bestimmte Situationen im Leben ihrer Kinder eintreten, die ihnen gar nicht gefallen, z.B. dass die Kinder drogenabhängig werden, Straftaten begehen, etc. Für solche Fälle sollten daher in den Übertragungsvertrag entsprechende Rückforderungsklauseln aufgenommen werden.

Des Weiteren sollte bei der Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten auch berücksichtigt werden, ob sich der Beschenkte diese Zuwendungen später einmal auf sein Erbe/seinen Pflichtteil anrechnen lassen soll und dass diese unter Umständen im späteren Todesfalle z.B. Ausgleichungsansprüche unter den Erben auslösen können, des Weiteren auch bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen anderer Pflichtteilsberechtigter sich pflichtteilserhöhend auswirken können.

Daher sollte man hier nicht an der falschen Stelle sparen, sondern sich rechtzeitig fachkundigen Rat einholen.

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