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Vorsicht bei Schenkungen unter Eheleuten

Dass auch Schenkungen unter Eheleuten schenkungsteuerlich bedeutsam sind, ist eine Binsenweisheit. Sobald der Freibetrag von immerhin 500 TEUR (alle 10 Jahre) überschritten ist, fällt auf jede weitere Schenkung Steuer an.

Betriebsprüfungen sollen im Jahr 2018 in besonderem Maß auf folgende Gestaltungsfälle achten, die eigentlich gar keine Gestaltungsfälle sind:

Beispiel:

Der Kleinunternehmer (Handwerker, Kaufmann, aber auch Freiberufler) weiß, dass er bei einem Fehler in seiner Berufsausübung schnell in der persönlichen Haftung landet (wenn er keine die Haftung ausschließende Rechtsform benutzt).

Da er dies nicht will, überlässt er seine Gewinne seinem (in Zugewinngemeinschaft mit ihm verheirateten) Ehepartner, an die ja dann der Gläubiger nicht heran kann: Denn (entgegen einem weitverbreiteten Missverständnis) ist auch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft zunächst ein solcher der Gütertrennung, also der Mann haftet nicht für die Schulden der Frau und umgekehrt, die Frau haftet nicht für die Schulden des Mannes.

Die Zugewinngemeinschaft unterscheidet sich von der Gütertrennung nur im Falle der Beendigung der Ehe dadurch, dass der „ärmere“ vom „reicheren“ Ehepartner einen Zugewinnausgleich in Geld verlangen kann.

Das machen sich viele Eheleute zunutze, indem sie eben gerade, wenn sie ein verlustträchtiges Geschäft führen, den Geschäftsinhaber möglichst vermögenslos stellen: Sein Vermögen sammelt sich dann in der Hand des Ehepartners an.

Erreicht wird dies oftmals sogar unbemerkt dadurch, dass die Eheleute ein sogenanntes Oder-Konto führen. Das heißt, wenn auf dem Oder-Konto durch Gutschriften von Seiten des Mannes Gelder eingehen, partizipiert hieran der Ehepartner ohne weiteres zur Hälfte! Das ist vielen Kontonutzern gar nicht bewusst.

Wenn aber ein Ehepartner auf diese Art und Weise mitberechtigt wird am Kontenstand des anderen, einzahlungsfähigen Ehegatten, liegt jedes Mal eine Schenkung vor.

Das hat schon vor mehr als 15 Jahren die Oberfinanzdirektion Koblenz erkannt in einem aktuellen Fahndungsfall gegen Eheleute, bei denen sich doch ein stattliches Vermögen auf dem Oder-Konto angehäuft hat, das dann der nicht tätige Ehepartner zur Hälfte zugerechnet bekam mit der Folge, dass die Steuerverwaltung annahm, er sei entsprechend beschenkt, weil bereichert worden. Die Eheleute bekamen sogar ein Steuerstrafverfahren deshalb.

In der Vergangenheit war der BFH bei dieser Fallgestaltung eher zurückhaltend mit Blick auf die „gut funktionierende“ Ehe, in der es eben häufig gleichgültig ist, wer denn wirklich der Empfänger des Geldes ist: Hat der Mann das Geld verdient, steht es ihm zu, auch dann, wenn es auf das Oder-Konto der Eheleute fließt. Das sollte aber in jedem Fall durch einen Vertrag der Eheleute auch so dokumentiert sein! Die Eheleute sollten also festhalten, dass der Zugang des Geldes auf dem gemeinsamen Oder-Konto durch den einen oder anderen Ehegatten nicht dazu führen soll, den nicht einzahlenden Ehegatten zu bereichern. Vielmehr soll das Geld ausschließlich auch in Zukunft demjenigen zustehen, der die Einzahlung geleistet hat. Selbst wenn der andere Ehegatte hiervon eigene Rechnungen bezahlt, soll dies gelten, weil letztlich ja Familienrechnungen bezahlt oder Investitionen in Anlagen getätigt würden, die der Familie dienen und nützen sollen. Das gilt ja selbst dann, wenn der eine Anlage anschaffende Ehegatte (Mitinhaber des Oder-Kontos) letztlich nur treuhänderisch diese Anlage für den anderen (Einzahlenden) hält.

Aber häufig entstehen Nachweisprobleme, was natürlich auch Betriebsprüfer wissen (und suchen):

Entdecken sie also ein Oder-Konto, wonach sie auch gezielt (laut Prüfrangliste 2018) aktuell angehalten sind, zu suchen, stellen sie schnell fest, dass das Oder-Konto von dem einen oder anderen bestückt worden ist, so dass sogar wechselseitige Schenkungen der Eheleute vorliegen können. Der Betriebsprüfer fischt diese heraus, stellt fest, wie viel Geld denn auf diese Art und Weise „geschenkt“ worden ist und benachrichtigt im Ernstfall die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes, hier liege möglicherweise eine Schenkungsteuerhinterziehung vor (dem dann auch gegebenenfalls die Steuerfahndung nachgeht).

Wenn also bei relativ hohen Einnahmen oder Zuflüssen auf dem Oder-Konto entsprechend hohe Mitbeteiligungen von Ehepartnern entstehen, ist diese Gefahr groß.

Oftmals kann noch nicht mal geklärt werden, wenn der eine oder andere Entnahmen von dem Konto getätigt hat, wer denn wem etwas geschenkt haben soll! Unter Eheleuten besteht oftmals die Laxheit, (oder besser: das wechselseitige Vertrauen), solches gar nicht zu dokumentieren, erst recht nicht zu rechtfertigen und zu belegen.

Das Finanzamt geht da akribischer hervor: Es addiert die Zuflüsse des Einen und des Anderen und sieht, welche Zuflüsse und Entnahmen der Eine oder der Andere im Laufe des Betrachtungszeitraums von 10 Jahren verbucht hat.

Denn weil ja keine Schenkung von Seiten der Eheleute dem Finanzamt erklärt worden ist, kann es davon ausgehen, dass die Verjährungsfrist für Schenkungen, die üblicherweise 4 Jahre beträgt, aber beginnend mit entsprechender Erklärungsabgabe, hier gar nicht erst angelaufen ist. Wird dann in den 10 Jahren der Betrag von 500.000,00 EUR bei Eheleuten überschritten, ist der Eine auf Kosten des Anderen bereichert worden. Er hat aber in seiner Unkenntnis (natürlich) nichts erklärt.

Damit einem das nicht passiert, sollten Überprüfungen gerade der Oder-Konten erfolgen, wenn jetzt das neue Jahr 2018 beginnt, eben mit Blick auf die bevorzugten Prüfpunkte der Betriebsprüfer, die sich mit Handwerksunternehmen, aber auch Freiberuflern oder sonstigen kleineren Kaufmannsbetrieben abgeben werden.

Hier ist etwa daran zu denken, durch eine sogenannte „Güterstandsschaukel“ den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu verlassen, und in der notariellen Urkunde zu erklären, dass alle Verfügungen zu Lasten des Einen oder Anderen dem Zugewinnausgleich des in der Vergangenheit erzielten Mehrgewinnes des Einen gegenüber dem Anderen gedient haben. Es wird dann festgestellt, dass nunmehr für die Zukunft die Gütertrennung gelte, also der Zugewinnausgleichsanspruch erledigt sei und der Güterstand der Zugewinngemeinschaft damit sein Ende gefunden hätte.

Nach Ablauf einer gewissen Frist (von mehreren Monaten) kann dann ohne weiteres wieder zurückgefunden werden in den (für Unternehmer ansonsten eher günstigen) Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Nur als weiterer Hinweis: Das Argument der Eheleute, sie hätten doch nur über das Oder-Konto (oder gar durch Überweisung auf das andere Ehegattenkonto direkt) der möglichen Haftungsgefahr des Unternehmer-Ehegatten begegnen und eben sein Vermögen zu Lasten potentieller Gläubiger vermindern wollen, reicht jedenfalls nicht aus, den Steuerzugriff zu vermeiden! Empfehlung also: Klarstellende Regelung der Eheleute, dass keine Schenkung gewollt ist, wenn der Eine oder Andere vom Oder-Konto Entnahmen tätigt, die er nicht eingezahlt hat, die aber allesamt im Interesse der Familie erfolgt sind.

Besser und intensiver: Güterstandsschaukel vereinbaren mit der Regelung, dass etwaige Schenkungen, die so zu Stande gekommen sind, dem Ausgleich des Zugewinns gedient haben, der damit abgegolten ist. Weil der Zugewinnausgleich eben keine Schenkung ist werden so etwaige „Schenkungen“ der Vergangenheit „geheilt“. Nach einer „Schamfrist“, können die Eheleute dann wieder zurückkehren von der Gütertrennung in die Zugewinngemeinschaft.

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