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Vorsicht bei Alters- und Hinterbliebenenversorgungzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer und leitende Mitarbeiter

Es gehört zur (fast) normalen Entgeltausstattung eines Geschäftsführers oder leitenden Mitarbeiters in mittelständischen Unternehmen, dass für sie eine Altersversorgung aufgebaut wird.

Nun ist aber nicht unbekannt, dass gerade älter gewordene Herren der Schöpfung durchaus nach Beendigung ihres Berufslebens einen zweiten Frühling erleben, oftmals mit (wesentlich) jüngeren Ehepartnern, die dementsprechend auch eine längere Lebenserwartung haben. Das gilt natürlich geschlechterunabhängig, also auch umgekehrt.

Wenn nun solchen Führungspersonen eine Alterszusage erteilt worden ist mit Hinterbliebenenversorgung, kann das wegen der dadurch sich verändernden Belastungszeit für den die Altersversorgung tragenden Betrieb doch zu einer erheblichen Mehraufwendung führen, die bei Abschluss des Vertrages nicht absehbar war, jedenfalls oft nicht abgesehen wurde.

Hier stellt sich die Frage, ob der Betrieb die Möglichkeit hat, die Hinterbliebenenzusage zum Nachteil der „jüngeren Lebenspartner(innen)“ abzuändern.

Zum einen sind natürlich die europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien zu beachten, wonach das allgemeine Gleichbehandlungsprinzip nicht zulässt, Arbeitslohn- oder Pensionsempfänger wegen des Alters zu „diskriminieren“.

Also ganz einfach wird eine solche Veränderung nicht fallen.

Ob der (noch lebende) Pensionsempfänger, den das ja nicht unmittelbar trifft, mit einer Änderung einverstanden sein wird, ist ebenfalls mehr als fraglich. Denn auch er dürfte wissen, dass seine Chance in Folge seines Reichtums, insbesondere seiner finanziellen Absicherung im Alter, durchaus ins Gewicht hat fallen können für die Wahl seines jüngeren neuen „Partners“. Also wird auch er nicht ohne weiteres eine Veränderung akzeptieren wollen (oder können).

Deshalb empfehlen wir, schon bei der Pensionszusage daran zu denken, dass eine Abstandsklausel in der Pensionszusage vorhanden ist, die eben entweder die Hinterbliebenenrente nur dem namentlich benannten Ehepartner zusagt oder, falls dieser vorverstorben und der Pensionär nochmals geheiratet haben sollte, dem neuen Ehepartner nur die Fortsetzung der ursprünglich gewollten (und auch so berechneten) Alterszusage verspricht.

Es ist also dann keine inhaltliche Neuzusage, sondern „nur“ der Austausch des Trägers einer Hinterbliebenenversorgungszusage nach den Maßstäben des ursprünglichen (etwa durch Scheidung oder Tod ausgeschiedenen) Ehepartners im Zeitpunkt der Pensionszusage.

Vielfach behilft sich die Praxis auch mit sogenannten Altersabstandsklauseln, in denen vereinbart wird, die Hinterbliebenenzusage gehe davon aus, dass der Hinterbliebene nicht jünger als z. B. 10 oder 15 Jahre gegenüber dem Pensionsberechtigten sein dürfe. Auch hier käme dann eine fiktive Berechnung für den mehr als 10 oder 15 Jahre jüngeren Hinterbliebenen in Betracht. Aber immerhin hätte der Betrieb eine berechenbare Grundlage und wäre gegen nicht absehbare Überbelastungen einer „Müntefering-Ehe“ gesichert.

Sollte sich ein solcher Zwischenweg nicht einrichten lassen, ist dem Betrieb besser zu raten, von einer Hinterbliebenenversorgungszusage ganz Abstand zu nehmen, denn das steht ihm in jedem Fall frei und sorgt dafür, dass auf den Betrieb keine unabsehbare Belastung nach dem Tod des sicherlich verdienstvollen Pensionärs zukommen wird.

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