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Dr. Rüdiger Fromm, Fachnews, Unternehmerrecht | 18. September 2020

Verschärfung des Geldwäschegesetzes

Es ist allgemein bekannt, dass das Geldwäschegesetz, das unter der Aufsicht der Financial Intelligence Unit steht, nichts an dem zweifelhaften Ruf der Bundesrepublik geändert hat, diese sei ein ideales Land zur Geldwäsche für kriminell erlangte Gelder. Insbesondere hat deshalb die FIU bei der Bundesregierung angeregt, dass eine Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung für Immobilien eingerichtet wird, weil hier doch im großen Stil Barkäufe stattfinden können, die geeignet sind, „Geld zu waschen“.

Die Zeiten, in denen tatsächlich Grundstückskaufverträge abgewickelt werden „mit einem großen Koffer Bargeld“, sind also keineswegs vorbei. Das hat die FIU veranlasst, wie gesagt, bei der Bundesregierung eine Verschärfung des Geldwäschegesetzes herbeizuführen, um eine stärkere Meldepflicht gerade bei den grundstücksgeschäftebegleitenden Berufen wie insbesondere Notaren, aber auch Rechtsanwälten zu bewirken, weil hier gerade typische Sachverhalte zur Beurkundung oder Verhandlung anstehen, die eine Nähe zur Geldwäsche belegen können. Das kann etwa sein, dass besonders wertvolle Lagen verkauft werden, aber in der notariellen Urkunde nur ein unzureichender Geldbetrag als Kauf- und Erwerbspreis genannt wird, so dass dem Notar der Verdacht kommen muss, hier werde noch neben dem notariell bedungenen Kaufpreis ein weiterer Kaufpreisteil, nämlich schwarz und bar, geschuldet. Er hat diese Fälle anzuzeigen und der FIU zur Kenntnis zu bringen.

Damit wird dem Notar, aber auch den Anwälten die Möglichkeit genommen, sich auf die Verschwiegenheitspflicht gegenüber Mandanten zu berufen, wenn verdachtserregende Geschäfte oder Praktiken so belegt werden.

Eine besondere Problematik taucht auch auf bei Unternehmenskäufen in Form des sogenannten Share Deals: Hier lässt sich doch – gerade bei Aktiengesellschaften – für Außenstehende kaum ersehen, wer tatsächlich der Eigentümer der Anteile und der wirtschaftliche Inhaber des Unternehmens ist, der dann etwa neben den bedungenen Kaufpreisen, die in den offiziellen Urkunden auftauchen, noch zusätzliche Gelder der Käuferseite in bar kassiert und somit zur Geldwäsche beiträgt. Auch das soll durch die neue Verordnung unterbunden werden, indem die Aufhellung von Geldwäschegeschäften gerade im Immobiliensektor, aber auch im Unternehmenssektor intensiviert wird.

Die Politik fordert deshalb, dass Deutschland endlich den Status als „Paradies für Geldwäscher mit Betongold“ verliert und Strafverfolgung auch gegen Immobilbesitzer in Briefkastenfirmen eingeleitet und durchgeführt werden können, wie es etwa die Länder Dänemark, Luxemburg und Österreich längst können, indem sie nicht alleine auf die Angaben im Transparenzregister vertrauen, sondern eine Verschärfung der Verfolgung von Eigentumstransfers und Abwicklung von Geschäften verwirklicht wird, die sich nicht hinter anonym bleibenden Aktiengesellschaften sollen verbergen können.

Autor

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Dr. Rüdiger Fromm

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht

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