Direkt zum Inhalt wechseln

Vermögen in der Familie sichern: Geschiedenen-Testament

Will der Vermögensinhaber, speziell der Unternehmer, sicherstellen, dass das von ihm auf sein Kind übertragene Vermögen in seiner Familienlinie erhalten bleibt, wird er dafür sorgen, dass sein Vermögensnachfolger mit seinem Ehepartner eine (notarielle) Vereinbarung trifft, wonach dessen Vermögensteilnahme bei Scheidung, möglichst auch bei Tod des Kindes ausgeschlossen wird. Der somit empfohlene Ehe- und Erbverzichtsvertrag hat dann vorzugsweise den Inhalt, dass kraft modifizierter Zugewinngemeinschaft für den Fall der Scheidung eine Situation hergestellt wird, die der Gütertrennung entspricht: Der aus der Ehe ausscheidende Ehepartner hat am Vermögen des anderen, hier: des Vermögensnachfolgers, keinen Anteil. Er hätte zwar bei der nicht modifizierten Zugewinngemeinschaft zwar an den geschenkten Gegenständen auch keinen Anspruch; aber an etwaigen Wertsteigerungen, die hier erwirtschaftet wurden, partizipierte er infolge des gefürchteten liquiditätsgefährdenden Zugewinnausgleichsanspruchs.

Stirbt der Vermögensnachfolger, so hat grundsätzlich sein Ehegatte an seinem Vermögen ein Erbrecht (mindestens von ¼, erhöht je nach Güterstand und beeinflusst vom Erbrecht gemeinsamer Kinder). Wenn dieses etwa durch Enterbung nicht gewährt werden sollte, hat er einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbrechts. Auch dieser Pflichtteilsanspruch, der auch das geschenkte Vermögen erfasst, kann sich, weil liquiditätsbelastend, ruinös auswirken. Schließen jedoch der Vermögensnachfolger und sein Ehegatte den Ehe- und Erb- (mindestens Pflichtteils-)Verzichtsvertrag, bleibt das Vermögen in der Linie des Vermögensgründers.

Nun stirbt aber der Vermögensnachfolger nach erfolgter Scheidung: Erbansprüche hat der geschiedene Ehegatte ebenwenig wie eheliche Ausgleichsansprüche.

Der Vermögensgründer hat also vermeintlich sein Ziel erreicht, dass letztlich seine Enkelkinder, die Kinder des vorverstorbenen Vermögensnachfolgers, alleine dessen Vermögen übernehmen.

Aber wehe, wenn nun das oder eines der Kinder aus der geschiedenen Ehe ebenfalls verstirbt: Hat es (typischerweise schon wegen seiner Jugend) keine eigene testamentarische Verfügung getroffen, so wird sein leiblicher Vater, der geschiedene Ex, gesetzlicher Erbe nach ihm! Er rückt also dinglich in das Vermögen des ursprünglichen Vermögensgründers nach! Die Vermögensverfremdung ist da!

Beispiel:

Der Unternehmer Reich überträgt im Wege vorweggenommener Erbfolge an seine Tochter Klara die Hälfte seines Unternehmensvermögens. Das tut er aber erst, nachdem die Ehe mit dem „verhassten“ Schwiegersohn geschieden ist, damit dieser auf keinen Fall an „sein“ Unternehmensvermögen herankommt. Denn es hat immer wieder Streitigkeiten zwischen Herrn Reich und seinem Schwiegersohn über die Unternehmensführung gegeben, so dass Herr Reich nichts mehr von seinem Schwiegersohn hören und sehen will.

 Verstirbt nun Klara, erbt das gemeinsame Kind aus der geschiedenen Ehe alleine das Vermögen der Mutter, also die hälftige Unternehmensbeteiligung. Hierfür wurde vorgesorgt: Herr Reich vertritt dessen Interessen in etwaigen Gesellschafterversdammlungen.

Was aber, wenn auch das Enkelkind verstirbt?

Dann sitzt auf einmal der Schwiegersohn als gesetzlicher Erbe nach seinem Kind trotz der längst geschiedenen Ehe wieder, und nun als Vermögensinhaber, neben dem „verhassten“ Schwiegervater!

Dem kann man nur durch eine kluge, weit vorausschauende Regelung des Unternehmensgründers begegnen. Testamentarisch kann er dafür sorgen, dass erst seine Tochter, nach ihr der Enkel sein Vermögen bekommt. damit der Schwiegersohn auch nicht als gesetzlicher Erbe seines Kindes nachrückt, ordnet der Senior (befreite) Vorerbschaft seiner Tochter, Nacherbschaft eines Enkels, und weitere Nacherbschaft auf das, was dann noch da ist, zugunsten etwaiger weiterer Abkömmlinge an. Dann hat sein Ex-Schwiegersohn keine Chance, jemals von seinem Vermögen etwas zu erhalten oder gar insoweit Erbe des Enkels des Vermögensgründers zu werden.

Bei vorweggenommenen Erbfolgen, also Übertragungen unter Lebenden, lässt sich vertraglich dieselbe Regelung unter Ausschluss des Ex vereinbaren.

Familienvermögen ist sicherbar!

 

Mit unserem Newsletter bleiben Sie juristisch auf dem neusten Stand.