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Unternehmereheverträge – Einklang zwischen Ehegemeinschaft und Unternehmensvermögen

Sicherlich hat schon jeder einmal gehört, welche Folgen ein Scheidungskrieg bei den beteiligten Parteien hinterlässt. Nicht nur, dass häufig emotionales Porzellan zerschlagen wird und – unverantwortlich – die Kinder in den Scheidungskrieg einbezogen werden, sondern nicht selten sind auch existenzielle Vermögenssorgen Folge der Auseinandersetzung, weswegen jedem Unternehmer zu raten ist, wegen der Verantwortung für das Unternehmen und die Ehegemeinschaft durch entsprechende Unternehmereheverträge in guten Zeiten klare Regelungen zu schaffen.

 

Schutzwürdige Güter

In den Vermögensschutz sollten insbesondere die unternehmerischen Werte einbezogen werden, da hier nicht selten die Existenzgrundlage der gesamten Familie dranhängt, und eine Belastung dadurch existenzgefährdend sein könnte. Zudem sind Unternehmenswerte in der Regel nicht leicht liquidisierbar, so dass ein etwaiger Wertausgleichsanspruch im Rahmen des gesetzlichen Zugewinnausgleichs häufig für den unternehmerischen Ehegatten nicht zu stemmen sein wird. Denn der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein Anspruch in Geld, der sich an der Höhe der hälftigen Differenz der Zugewinnentwicklungen der beiden Ehegatten im Verlauf der Ehe bemisst. In der Regel wird der Unternehmerehegatte deutlich mehr Vermögen aufgebaut haben, und daher den Zugewinnausgleichsanspruch in Geld zu erfüllen haben, was, wie gesagt, das Unternehmensvermögen gefährden kann.

Aber auch Immobilienvermögen ist nur schwer liquidisierbar, und daher mit besonderer Vorsicht zu betrachten.

Schließlich können auch Gedanken zum Familienheim sinnvoll sein, um hier – weil häufig emotional – die Basis für ein anständiges Miteinander und einen Schutz für die Kinder zu schaffen.

 

Modifizierung der Zugewinngemeinschaft

In der Praxis wird daher häufig im Rahmen von Unternehmereheverträgen eine Modifizierung der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft empfohlen, will man nicht den Schritt hin zur Gütertrennung machen. Letzteres ist zwar häufig der zivilrechtlich klarste Schnitt, verhindert aber auch erbschaftsteuerliche Privilegien, da ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch in jedem Fall und unabhängig von den persönlichen Freibeträgen schenkung- und erbschaftsteuerfrei ist. Diesen Vorteil nimmt man sich durch eine schlichte Gütertrennung. Die Modifizierung der Zugewinngemeinschaft kann wirtschaftlich bis zur Gütertrennung reichen, sollte aber zwecks Ausgewogenheit in gegenseitiger Wertschätzung der Ehegatten zielgenau ausformuliert werden. So ist es häufig sinnvoll, das zuvor genannte „sensible“ Vermögen sowie etwaige Wertsteigerungen im Laufe der Ehe gegenständlich vom Zugewinnausgleich herauszunehmen. Hierbei ist möglichst genau zu formulieren, wie eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 13.01.2020 zeigt:

 

Vorsicht bei der Formulierung

Dort hatte der Unternehmerehegatte im Ehevertrag „sämtliches Betriebsvermögen, und damit notwendiges sowie gewillkürtes Betriebsvermögen und sogenanntes Sonderbetriebsvermögen“ aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen, wogegen sich der andere Ehegatte im Scheidungskrieg wehrte. Dies allerdings erfolglos. Das OLG Frankfurt bestätigte die Kautelarpraxis, dass bei Herausnahme gewisser Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich dies nicht die Kernbereichslehre des Bundesverfassungsgerichts stört, und damit in der Regel nicht die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages begründet ist.

Hier ist weitestgehende Gestaltungsfreiheit von der höchsten Rechtsprechung vorgesehen. Selbst dann, wie im vorliegenden Fall, wenn diese Herausnahme von Vermögensgegenständen „manipulative Elemente“ enthält, weil z.B. eigentliches Privatvermögen „betrieblich gewillkürt“ werden kann, sei die Klausel zivilrechtlich wirksam und der Ausschluss des Vermögens zu beachten.

 

Fazit

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie Rechtssicherheit schafft, zugleich aber auch die Aufgabe hinterlässt, im Bereich der Unternehmereheverträge vorausschauend mögliche Streitpotentiale bestmöglich einzudämmen, indem bei der Formulierung der Klausel größte Sorgfalt an den Tag gelegt wird. Entsprechend sinnvoll ist es, bei solchen Verträgen auch jedem Ehepartner die Chance zu geben, sich professionell beraten zu lassen, um den Interessenwiderstreit zu lösen, und zwar in guten Zeiten, nicht in schlechten. Denn dann ist das sachliche Fundament der Entscheidung deutlich stabiler und vermeidet so den möglichen Streit bei späterer Auseinandersetzung.

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