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Unfallkosten sind steuerlich absetzbar

Das FG Niedersachsen hat in einer interessanten Entscheidung die Rechtsprechung des BFH zugunsten des Steuerpflichtigen bestärkt, wonach Kosten für einen Unfall mit dem Pkw auf der Fahrt zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte nicht mit dem Werbungskostenpauschbetrag nach § 9 EStG abgegolten sind. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der auf einer Fahrt zum Arbeitgeber – und das ist entscheidend in dem Sachverhalt, nämlich dass es sich um eine „betriebliche“ Fahrt handelte – falsches Benzin getankt, was zu einer Zerstörung des Motors führte. Die Ersatzanschaffung wollte der Steuerpflichtige als Werbungskosten geltend machen, stieß dabei aber wieder auf die ablehnende Haltung der Finanzverwaltung, die argumentierte, dass mit dem abziehbaren Pauschbetrag von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer sämtliche Kosten mit dem Pkw abgegolten seien. Es fällt nicht schwer, die Argumentation der Finanzverwaltung als fiskal-politisch motiviert zu entlarven, ist doch die Überlegung einer Pauschale nicht durch außerordentliche Ereignisse zu legitimieren. Mit der Pauschale sollen die Kosten, die regelmäßig im täglichen Umgang anfallen, abgedeckt sein, um eine unnötige Dokumentation dieser Kosten zum Zwecke der Verfahrenserleichterung zu ersparen. Außerordentliche Ereignisse, die eben nicht planbar sind, und daher nicht in der Pauschale Niederschlag gefunden haben, können von der Pauschale auch nicht erfasst sein. Dies hatte der BFH bereits 1978 klargestellt und die Werbungskosten für einen Unfallschaden zugelassen. Nichts anderes kann dann aber hier gelten:

Auch der versehentlich herbeigeführte Motorschaden auf einer „dienstlichen“ Fahrt berechtigt zum über den Pauschbetrag hinausgehenden Werbungskostenabzug, da auch diese Kosten nicht vorhersehbar oder planbar sind, und damit in der Pauschale keinen Niederschlag gefunden haben können.

Die Entscheidung des FG überzeugt, ist allerdings von der Finanzverwaltung dem BFH zur Revision vorgelegt worden. Dennoch gilt: Sollten während der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Schäden am Fahrzeug auftreten, die zu einer Reparatur zwingen, so darf der Steuerpflichtige in der Regel diese Kosten über seinen Pauschbetrag hinaus als Werbungskosten geltend machen und damit seine Steuerlast reduzieren. Abschlägige Bescheide sind offenzuhalten.

 

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