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Pflichtteilsverzicht: Hält er immer, was er verspricht?

Ein wichtiger Baustein in der Unternehmens- und Vermögensnachfolgeberatung ist der mit den Nachfolgern notariell abzuschließende Pflichtteilsverzichtsvertrag. Er soll den Vermögensinhaber davor schützen, dass im Falle seines Todes und dem Eintritt der erbrechtlichen Nachfolge nicht oder zumindest nicht im Wert voll bedachte Pflichtteilsberechtigte (Abkömmlinge, Ehegatten und gegebenenfalls Eltern des Erblassers) Geldansprüche gegenüber dem Nachlass geltend machen, die aus ihrem Pflichtteilsrecht, also der gesetzlich garantierten wertmäßigen Beteiligung am Nachlass, resultiert. Um hier Sicherheit zu haben, empfiehlt es sich, mit den Pflichtteilsberechtigten im Rahmen der Nachfolgeplanung einen entsprechenden Pflichtteilsverzichtsvertrag abzuschließen, der das Recht der Pflichtteilsberechtigten auf Geltendmachung von Pflichtteilsrechten nach dem Tod des Erblassers ausschließt.

 

Ausgleichszahlung

Damit ein solcher Verzicht allerdings erklärt wird, wird der Erblasser in der Regel einen Ausgleich an den Pflichtteilsberechtigten leisten müssen, wozu er auch aufgrund der gerechten Verteilung des Vermögens unter den potentiellen Nachfolgern gerne bereit sein dürfte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Pflichtteilsberechtigte Vermögenswerte erhält, obwohl er (noch) keinen Anspruch auf Vermögen hat. Zudem ist in diesem Zeitpunkt noch gar nicht klar, ob überhaupt Vermögen zur Verteilung im Todesfall zur Verfügung stehen wird. Dies lässt die Gespräche über einen entsprechenden Ausgleich zugunsten Pflichtteilsverzichtender zielführend verlaufen.

 

Sittenwidrigkeit

Vorsicht aber, wenn versucht wird, die Pflichtteilsberechtigten „günstig abzuwimmeln“. So ist es einem Unternehmer ergangen, der seinem Sohn zum 18. Geburtstag einen wertvollen Sportwagen im Wert von 100.000,00 EUR versprach, sollte dieser seine begonnene Ausbildung mit sehr gutem Erfolg abschließen und das 25. Lebensjahr vollenden. Dafür ließ sich der Vater einen Pflichtteilsverzicht erklären. In seiner Unerfahrenheit und Begeisterung ging der Junior auf die Abmachung ein. Die Reue kam schnell und der Junior entschied sich, den Pflichtteilsverzicht wegen Sittenwidrigkeit anzufechten, und bekam vor dem Gericht Recht:

Der Erblasser habe die Unerfahrenheit des Juniors sowie die Überrumpelungssituation bewusst ausgenutzt, weswegen der Pflichtteilsverzicht keine Wirkung entfalte. Zudem sei wegen der „aufschiebenden Bedingung“ ohnehin ein Ungleichgewicht gegeben, und die Verknüpfung mit dem erfolgreichen Abschluss verfassungsrechtlich (freie Berufswahl) äußerst bedenklich.

Wie so oft muss also mit Augenmaß gearbeitet werden. Nichtsdestotrotz bleibt der Pflichtteilsverzicht ein wichtiger Baustein, der – wenn er richtig eingesetzt wird – Vermögen bewahren und Streit vermeiden kann.

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