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Arbeitsrecht, Dr. Rüdiger Fromm, Fachnews, Steuerrecht | 5. Juni 2020

Lohnsteuerpflicht auch für Kurzarbeitergeld?

Bekanntlich sind Lohnersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld steuerfrei. Dennoch muss der Arbeitnehmer (und Arbeitgeber) Folgendes beachten: Solche Lohnersatzleistungen stehen unter sogenanntem Progressionsvorbehalt! Bei dem regulären steuerpflichtigen Einkommen eines Angestellten/Arbeitnehmers werden die Lohnersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld hinzugerechnet und es wird auf dieser erhöhten Basis der maßgebliche höhere Steuersatz für den erhaltenen Lohn gefunden. Wenn also der Arbeitnehmer Lohnersatzleistungen bekommen hat, versteuert er sein tatsächliches steuerpflichtiges Einkommen vom Arbeitgeber nicht mit dem alleine darauf entfallenden Steuersatz, sondern mit dem höheren Steuersatz, der berechnet wurde auf Einkommen aus Arbeit plus Lohnersatzleistung, obwohl sie steuerfrei sein soll.

In einem Beispiel sie dies verdeutlicht:

Der Arbeitnehmer hat ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000,00 EUR, das sind 36.000,00 EUR im Jahr. Dieses Einkommen ist steuerpflichtig mit (12 x 750,00 EUR=) 9.000,00 EUR.

Wenn er jetzt kurzarbeiten muss und nur noch die Hälfte des Gehalts bezieht, zahlt ihm die Bundesanstalt für Arbeit 60 % Kurzarbeitergeld auf den entgangenen Nettolohn. Denn er hat ja nur noch steuerpflichtige Einkünfte von 18.000,00 EUR, auf die aber nur noch 2.400,00 EUR an Steuern entfallen. Sein Nettolohn erhöht sich also (statt 1.500,00 EUR pro Monat) auf 1.700,00 EUR netto pro Monat. Ihm fehlen also 1.300,00 EUR, auf die ihm die Bundesanstalt 60 % zahlt, das sind 780,00 EUR. Er bekommt also dann drei Monate lang anstatt 3.000,00 EUR (wie bisher) nur 2.480,00 EUR Nettolohn plus Kurzarbeitergeld.

Er muss dann im nächsten Jahr eine Steuererklärung abgeben, wobei sich sein zu versteuerndes Einkommen wie folgt berechnet:

Er muss seinen Bruttolohn, der bislang netto 3.000,00 EUR erbrachte, zu ½ zunächst mit einem geringeren Steuersatz (als 750,00 EUR p.M.) versteuern, aber dabei bleibt es nicht: Im Ergebnis muss er auf die Steuergrundlage von 1.500,00 EUR p.M. + 780,00 EUR Steuern zahlen: Er zahlt damit tatsächlich auch auf die steuerfreie Lohnersatzleistung Lohnsteuern.

Auf diese Überraschung muss der Arbeitnehmer, aber auch der Arbeitgeber gefasst sein!

Autor

RüdigerFromm

Dr. Rüdiger Fromm

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht

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