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Dr. Andreas Fromm, Erbrecht, Fachnews | 9. Juni 2020

Kind ist nicht gleich Kind – Begrifflichkeiten sind differenziert zu betrachten

Vorsicht im Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht

Wie so oft in der Juristerei findet die Präzision der Sprache nicht immer Verständnis beim Laien. Sie ist aber in vielerlei Hinsicht notwendig, um klare Strukturen und Abgrenzungen überhaupt erst zu ermöglichen und schwammige, möglicherweise als willkürlich empfundene Entscheidungen zu vermeiden.

Gefährlich wird es dann, wenn der rechtliche Laie Begrifflichkeiten verwendet, die juristisch differenziert gewürdigt werden. Dies kann gerade im Erbrecht, dort insbesondere bei testamentarischen Verfügungen, erhebliche und unerfreuliche Auswirkungen haben.

 

Erbrecht

Setzt der Erblasser seine „Kinder“ als Erben ein, so ist Streit vorprogrammiert, wenn auf einmal uneheliche Kinder, adoptierte Kinder oder „Kuckucks-Kinder“ auftauchen. Sollten auch diese Erben werden? Sobald das Vermögen oder die Familie eine gewisse Komplexität mit sich bringt, sollte der verantwortungsvolle Erblasser mit fachlichem Beistand nach terminologisch streitfreien Lösungen zur Formulierung des bedeutsamen letzten Willens suchen (s. auch unsere News „Vorsicht bei der Verwendung von spezifischen Begriffen und Fachwörtern bei der Testamentsgestaltung“ von Rechtsanwältin Stephanie Koch).

 

Erbschaftsteuerrecht

Aber auch im Erbschaftsteuerrecht drohen Risiken:

So stellt das Erbschaftsteuerrecht bei seinen Begrifflichkeiten auf die rechtliche Qualifikation als Kind ab, wenn es in verschiedenen Normen an den Begriff „Kind“ anknüpft, beispielsweise bei den Freibeträgen, bei der Steuerfreiheit von Sachzuwendungen oder ähnlichem.

Das „rechtliche Kind“ ist aber nicht zwingend das „leibliche Kind“, wie die §§ 1591 ff. BGB deutlich machen. Auch das „Kuckucks-Kind“ ist rechtlich gesehen das Kind des verheirateten Ehemannes, in dessen Ehe es hineingeboren wird, und nicht rechtlich das Kind des leiblichen Vaters.

Der Bundesfinanzhof folgt in seiner jüngsten Entscheidung vom 05.12.2019 dieser strengen Auslegung mit der Folge, dass der rechtliche Vater dem insoweit nicht leiblichen eigenen Kind einen persönlichen Freibetrag von 400 TEUR zuwenden kann, während der leibliche Vater mit einem Freibetrag von lediglich 20 TEUR auszukommen hat.

 

Ausblick

Möglicherweise wird es in Zukunft auf Grund einer Überarbeitung des Abstammungsrechtes zu Veränderungen kommen. Bis dahin ist aber diese differenzierte Terminologie und die dem Laien nicht zwingend einleuchtende Enge der Auslegung der Begriffe zu beachten. Kind ist eben nicht gleich Kind. Und Ähnliches gilt an anderer Stelle in mannigfacher Weise, so dass guter Rat wertvoll ist.

Autor

AFNeu

Dr. Andreas Fromm

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater

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