Direkt zum Inhalt wechseln

Geschenkt ist geschenkt: Auch beim einseitig finanzierten, aber gemeinsamen Eigenheim?

Zu Beginn einer Ehe macht man sich selten Gedanken über die Eigentumsverhältnisse. So kommt es oft vor, dass gemeinsam eine Immobilie gekauft wird, und beide Ehepartner als Eigentümer eingetragen werden. Nicht selten übernimmt allerdings nur ein Ehepartner die Finanzierung, gegebenenfalls auch im Zusammenspiel mit einer Finanzspritze der Eltern.

Fraglich ist, wie sich eine solch ungleiche Finanzierung grundsätzlich und im besonderen Falle einer Scheidung auswirkt.

Unentgeltliche Zuwendung des Miteigentums

Zum einen ist es wichtig zu erkennen, dass grundsätzlich mangels anderer Vereinbarungen von einer unentgeltlichen, unbenannten Zuwendung von dem finanzierenden Partner an den anderen Partner, der ohne Finanzierung Miteigentum erwirbt, auszugehen ist. Der nicht finanzierende Partner erwirbt endgültig Eigentum, und zwar ohne Gegenleistung. Will man das verhindern, müssen schuldrechtliche Vereinbarungen, z. B. eine Darlehensabrede, zwischen den Partnern getroffen werden. Schenkungssteuerlich greift die sachliche Steuerbefreiung gem. § 13 Nr. 4a ErbStG für Familienheime.

Zugewinnausgleich

Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass bei Scheidung die Rechtsfolge der gesetzlich als Regelgüterstand normierten Zugewinngemeinschaft eintritt: Es ist ein Zugewinnausgleich zu ermitteln.

Hierbei wird der Zugewinn eines jeden Ehepartners seit Eheschließung verglichen, wobei der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn die Hälfte seines Überschusses dem anderen Ehepartner auszuzahlen hat (Geldanspruch!).

Der Zugewinn errechnet sich aus der Differenz des End- und Anfangsvermögens eines jeden Ehepartners. Es zählt also lediglich der Vermögenszuwachs, der während der Ehe erwirtschaftet worden ist.

Zu beachten ist, dass eine Schenkung, die ein Ehepartner während der Ehe empfängt, beispielsweise von den Eltern, nicht dem Zugewinn unterliegt, was dadurch erreich wird, dass der Wert dem Anfangsvermögen des Beschenkten zugerechnet wird.

Etwaige Schenkungen, aber auch Erbvorgänge, in die Ehegemeinschaft hinein sollen – weil nicht ehebedingter Vermögenszuwachs – nicht zu einem Zugewinnausgleich führen (nur am Rande: allerdings ein etwaiger Wertzuwachs nach Schenkung!). Dies gilt aber nicht für „interne“ Zuwendungen zwischen Ehegatten, sodass solche Vermögensdispositionen Auswirkungen auf den Zugewinn haben. Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:

Beispielsfall:

Ehemann und Ehefrau besitzen am Anfang ihrer Ehe, also als Anfangsvermögen, jeweils 100 TEUR. Um das Eigenheim zu erwerben, erhält der Ehemann von seinen Eltern 400 TEUR geschenkt. Beide Ehepartner erwerben nun mit ihren Mitteln zu je 1/2 Miteigentum eine Immobilie. Bereits in diesem Moment erfolgt eine unentgeltliche Zuwendung seitens des Ehemannes im Wert von 200 TEUR (= 1/2 Miteigentum 300 TEUR abzüglich Einsatz des Eigenvermögens der Ehefrau von 100 TEUR).

Gemäß dem Fall, dass während der Ehe kein weiterer Zugewinn erzielt wird, besteht das Endvermögen der beiden Ehepartner aus dem hälftigen Eigentum an der Immobilie im Wert von 600 TEUR. Somit beläuft sich das Endvermögen der Ehefrau auf 300 TEUR, ihr Anfangsvermögen auf 100 TEUR. Der Zugewinn beträgt 200 TEUR. Beim Ehemann ist es anders, da die geschenkten 400 TEUR auf sein Anfangsvermögen draufgerechnet werden, was sich dann folglich auf 500 TEUR beläuft. Da sein Endvermögen ebenfalls 300 TEUR beträgt, wäre sein Zugewinn also negativ in Höhe von 200 TEUR. Da der Gesetzgeber aber einen negativen Zugewinn nicht vorsieht, beträgt sein Zugewinn 0. Damit übersteigt der Zugewinn der Ehefrau den des Ehemannes, weshalb sie ihm die Hälfte des Unterschiedsbetrages als Zugewinnausgleich in Geld schuldet, also 100 TEUR.

Fazit:

Wirtschaftlich bedeutet dies, dass der Ehemann den Wert der Hälfte seiner geschenkten 200 TEUR im Wege des Zugewinnausgleichs zurück erhält. Dies zeigt, dass der Spruch: „Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen“, bei Geschenken unter Ehegatten zumindest wertmäßig nur der halben Wahrheit entspricht. Wahr bleibt aber, dass beide Ehepartner auch im Falle der Scheidung gemeinsame Miteigentümer bleiben, was nicht unbedingt der neuen Lebensplanung der Expartner entspricht. Vorausschauende Regelungen können hier Streit vermeiden.

Mit unserem Newsletter bleiben Sie juristisch auf dem neusten Stand.