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Geschäfts- und Rufschädigung im Internet

Geschäfts- und Rufschädigung, das Problem mit Wahrheit und Lüge

Das Internet vergisst nichts und was dort einmal hineingelangt ist, das bleibt für immer dort. Auch wenn der Europäische Gerichtshof dem Einzelnen ein Recht auf „vergessen werden“ grundsätzlich zugesteht, bestehen in den Zeiten der modernen Kommunikationsmittel erhebliche Probleme, Äußerungen von Dritten über Privat- oder Geschäftsleute „vergessen zu lassen“.

Aufgrund der schnellen Verbreitungswege sowie der Multiplikation über soziale Medien und weitere Plattformen, erreicht eine Tatsache (oder auch eine Lüge!) schnell mehr Bekanntheit als den Betroffenen lieb ist.

Möchte man sich gegen Äußerungen von Dritten wehren, so ist grundsätzlich zwischen zwei Situationen zu unterscheiden. Verboten ist zunächst die Lüge, sowohl zivil- als auch strafrechtlich. Voraussetzung für eine Lüge ist jedoch, dass es sich bei dem zur Sprache (oder aber zur Schrift) gebrachten Inhalt um eine Tatsache handelt und diese Tatsache auch objektiv falsch ist. Schreibt z. B. ein Kritiker, Herr XY liefert grüne anstatt rote Autos, so ist dies leicht als richtig oder falsch nachzuweisen. Gleiches gilt bei der Äußerung, Herr XY habe bei der turnusmäßigen Fahrzeugwartung nicht das vom Hersteller vorgegebene Procedere befolgt.

Schwierig wird es jedoch, wenn der Dritte behauptet, Herr XY liefere einen „schlechten Service“ oder aber das verkaufte grüne Auto sehe einfach „scheußlich“ aus. Hier beginnen die Schnittstellen zur Meinungsäußerung, die grundsätzlich im größtmöglichen Rahmen zulässig ist. Um anderen die eigene Meinung zu verbieten, bedarf es schon überragender Argumente.

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in einer aktuellen Entscheidung vom 29.06.2016 (Az.: 1 BvR 3487/14) jedoch mit einer weiteren Konstellation zu befassen, nämlich der Frage danach, wann die Äußerung einer unstreitig wahren Tatsachenbehauptung verboten sein kann. Zugrunde lag ein einfacher Sachverhalt. Ein Dritter hatte sich nicht an eine Abmachung gehalten, die er einem Unternehmer per gerichtlichen Vergleich zugesagt hatte. Erst als der Unternehmer Anzeige erstatte und die Zwangsvollstreckung durchführte, fügte sich der Dritte.

Drei Jahre später äußerte sich der Unternehmer in einem Internet-Portal über die Verhaltensweisen des Dritten, samt Nennung des Sachverhalts und des Namens sowie der Firma des Dritten.

Der Dritte klagte gegen den Unternehmer auf Unterlassung und bekam vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Recht.

Der Unternehmer wollte dies nicht hinnehmen und legte beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein. Mit Erfolg:

Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre erst dann eine Persönlichkeitsverletzung vorliege, wenn die Äußerungen zu einem Persönlichkeitsschaden führen können, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit stehe.

Das Bundesverfassungsgericht stellte heraus, dass die Behauptung wahrer Tatsachen grundsätzlich hingenommen werden müsse. Im vorliegenden Fall sei vom Unternehmer nicht dargelegt und auch nicht vom Gericht erforscht worden, dass ihm, dem Unternehmer, durch die Äußerung ein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung drohe.

Auch der (relativ) lange Zeitraum von drei Jahren zwischen dem Sachverhalt und der Berichtserstattung führe nicht zu einem Meinungsäußerungsverbot des Dritten.

Festzuhalten bleibt: Während schon ein Vorgehen gegen unwahre Tatsachenbehauptungen teils schwierig sein kann, weil die Grenze zur Meinungsäußerung fließend ist, gilt dies umso mehr beim Vorgehen gegen die Veröffentlichung von wahren Tatsachen. Im Einzelfall kann jedoch auch dies erfolgreich sein, nämlich, wenn das Interesse an der Tatsachenbehauptung für den Äußernden gering und für den Betroffenen die hieraus entstehenden Nachteile umso größer sind.

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