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Freiwillige Leistungen – ein Stolperstein für Arbeitgeber

Es ist heutzutage gängige Praxis, dass in vielen Betrieben den Mitarbeitern zusätzlich zu ihrem festen Gehalt auch sogenannte freiwillige Leistungen gewährt werden. Typische freiwillige Leistungen sind z.B. die Zahlung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld.

Nun möchte aber der Arbeitgeber nicht unbedingt jedes Jahr an seine Mitarbeiter solche Leistungen erbringen bzw. wenn er solche Leistungen erbringt, bei der Höhe des auszuzahlenden Betrages flexibel bleiben. Daher werden in die Arbeitsverträge häufig Klauseln über sogenannte Freiwilligkeitsvorbehalte aufgenommen.

Das Problem in der Praxis ist, dass viele Freiwilligkeitsvorbehalte allerdings unwirksam sind. Zunächst ist darauf zu achten, dass keine laufenden Leistungen, sondern tatsächlich nur Sonderzahlungen unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden können. Dann ist zusätzlich eine Formulierung in die entsprechende Klausel aufzunehmen, dass Individualabreden Vorrang haben. Des Weiteren ist unbedingt eine Intransparenz des Freiwilligkeitsvorbehaltes zu vermeiden durch anspruchsbegründende Formulierungen, wie z.B. „der Arbeitnehmer erhält ..“, „als Sonderleistung zahlt..“, etc.

Des Weiteren zeichnet sich eine Rechtsprechungsänderung ab, wonach zusätzlich noch bei jeder Zahlung der Vorbehalt der Freiwilligkeit ausdrücklich erklärt werden muss, sonst läuft der Arbeitgeber Gefahr, plötzlich doch eine betriebliche Übung und damit einen Anspruch auf die eigentlich freiwilligen Leistungen zu begründen. Sollte sich die Rechtsprechung tatsächlich in diese Richtung weiter entwickeln, wären arbeitsvertraglich begründete Freiwilligkeitsvorbehalte künftig für sich genommen wirkungslos.

Daher ist zu überlegen, bei der künftigen Gestaltung von Arbeitsverträgen auf die Aufnahme solcher Freiwilligkeitsvorbehalte direkt zu verzichten und jedes Mal dann, wenn freiwillige Leistungen erbracht werden, die betreffenden Mitarbeiter z.B. in einem Schreiben auf die Freiwilligkeit dieser Leistung hinzuweisen. Sinnvollerweise sollte der Arbeitgeber dann einen Nachweis darüber aufbewahren, dass die betreffenden Mitarbeiter den Hinweis auf die Freiwilligkeit auch erhalten haben.

 

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