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Familiäre Querschläger vermeiden (Teil 4)

Ein vielfach auftretendes Problem, das in der heutigen „aufgeheizten“ Zeit auch steuerstrafrechtliche Relevanz erlangt, ist die Behandlung eines sogenannten  Oder-Kontos.

Bei einem Oder-Konto sind beide Ehepartner verfügungsberechtigt. Die Geldeinspeisungen erfolgen jedoch ausschließlich durch den Mann. Er hat 1 Mio. EUR eingezahlt, was die Koblenzer Finanzverwaltung dazu veranlasst hat, von einer („verschwiegenen“) Schenkung in Höhe von 500.000,00 EUR des Mannes an die Ehefrau auszugehen! Diese habe ja freie Verfügung über das Konto, das ihr „also“ zur Hälfte zuzurechnen sei. Weil aber Schenkung nie erklärt worden sei, liege eine Schenkungsteuerhinterziehung vor.

Wer denkt schon an so etwas?

Der BFH hat dieser rigiden Ansicht einen Riegel vorgeschoben und sinngemäß geurteilt, dass keine Schenkung vorliegt, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass es dem einzahlenden Ehegatten keineswegs darum geht, den anderen zu bereichern, sondern lediglich er mit seinem Ehegatten ein Konto führt, das zum Vorteil für die Familie gehalten werden soll.

Selbst wenn der Entnehmende (Ehepartner) auf eigenen Namen mit dem Geld des anderen Vermögensanlagen im eigenen Eigentum tätigt, liege wegen Fehlens einer wirtschaftlichen Veränderung und Bereicherung des anderen Ehegatten keine Schenkung vor.

Um also hier „auf Nummer sicher“ zugehen, empfiehlt sich eine vorweisbare Vereinbarung des Inhalts, dass dieses Geld nur der Familie dienen soll, und nicht den jeweils anderen Ehepartner bereichern soll!

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