Oft besteht die irreale Vorstellung, dass man ja genügend Freibeträge habe angesichts des eigenen Vermögens, um jede Erbschaftsteuerbelastung zu vermeiden:
Hierbei addieren viele Eheleute ihre Freibeträge pro Kind und kommen so zu Ergebnissen, die zwar rechnerisch zutreffend sind, aber dennoch nicht vermeiden, dass es zur Erbschaftsteuerbelastung kommt.
An einem Beispiel wird dies verdeutlicht:
Vater und Mutter haben zwei Kinder, die jeweils pro Elternteil einen erbschaftsteuerlichen Freibetrag von 400 TEUR haben. Also rechnen die Eltern, sie könnten problemlos 1,6 Mio. EUR steuerfrei an ihre beiden Kinder vererben!
Das ist aber nur dann richtig, wenn tatsächlich das Vermögen zwischen Vater und Mutter so aufgeteilt ist, dass jeder Elternteil gleichviel Vermögen hat, also jeder von ihnen (mindestens) 800 TEUR, so dass jeder von ihnen jedem Kind einen den Freibetrag erreichenden Vermögenswert zuwenden kann.
Die Realität sieht aber anders: Häufig hat etwa der Unternehmer das größere Vermögen, in „Altehen“ ist es sogar regelmäßig so, dass die Ehefrau – gemäß uralter Empfehlung, mit der Ehegattin Gütertrennung zu vereinbaren, um ihr den in der Scheidung maßgeblichen Zugewinnausgleich zu verwehren – gar kein Vermögen hat. Wenn dann noch der Vater das eine Kind mehr begünstigen will (etwa den Unternehmensnachfolger), verschiebt sich natürlich die Skala der Freibeträge:
Der Vater vererbt dem einen Kind |
1 Mio. EUR |
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was angesichts des Freibetrages von |
– 400 TEUR |
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zu einer Erbschaftsteuerbelastung auf |
600 TEUR |
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mit 15 % führen wird. Das sind einerseits ca. |
90 TEUR |
90 TEUR |
Das andere Kind erhält |
600 TEUR |
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abzüglich des Freibetrags von |
– 400 TEUR |
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muss es |
200 TEUR |
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mit 11 % versteuern. Das sind |
22 TEUR |
22 TEUR |
Es fallen also insgesamt – statt 0 EUR |
112 TEUR |
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an Erbschaftsteuern an. |
Das Vermögen hätte also erst einmal „erbschaftsteuergerecht“ verteilt werden müssen, und zwar zwischen den Eltern, um es dann wie gewünscht auf die Kinder differenziert übertragen zu können.
Unerkannt kommt oft bei den Planungen der Nachfolge die Fehlvorstellung hinzu, dass ja das Familienhaus sowieso unbesteuert übergehe: Das ist aber falsch, wenn nicht der Erbe es als sein Familienheim nutzt!