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Familiäre Querschläger vermeiden (Teil 2)

Oft besteht die irreale Vorstellung, dass man ja genügend Freibeträge habe angesichts des eigenen Vermögens, um jede Erbschaftsteuerbelastung zu vermeiden:

 

Hierbei addieren viele Eheleute ihre Freibeträge pro Kind und kommen so zu Ergebnissen, die zwar rechnerisch zutreffend sind, aber dennoch nicht vermeiden, dass es zur Erbschaftsteuerbelastung kommt.

An einem Beispiel wird dies verdeutlicht:

Vater und Mutter haben zwei Kinder, die jeweils pro Elternteil einen erbschaftsteuerlichen Freibetrag von 400 TEUR haben. Also rechnen die Eltern, sie könnten problemlos 1,6 Mio. EUR steuerfrei an ihre beiden Kinder vererben!

Das ist aber nur dann richtig, wenn tatsächlich das Vermögen zwischen Vater und Mutter so aufgeteilt ist, dass jeder Elternteil gleichviel Vermögen hat, also jeder von ihnen (mindestens) 800 TEUR, so dass jeder von ihnen jedem Kind einen den Freibetrag erreichenden Vermögenswert zuwenden kann.

Die Realität sieht aber anders: Häufig hat etwa der Unternehmer das größere Vermögen, in „Altehen“ ist es sogar regelmäßig so, dass die Ehefrau – gemäß uralter Empfehlung, mit der Ehegattin Gütertrennung zu vereinbaren, um ihr den in der Scheidung maßgeblichen Zugewinnausgleich zu verwehren – gar kein Vermögen hat. Wenn dann noch der Vater das eine Kind mehr begünstigen will (etwa den Unternehmensnachfolger), verschiebt sich natürlich die Skala der Freibeträge:

 

Der Vater vererbt dem einen Kind

1 Mio. EUR

was angesichts des Freibetrages von

– 400 TEUR

zu einer Erbschaftsteuerbelastung auf

600 TEUR

mit 15 % führen wird. Das sind einerseits   ca.

90   TEUR

90 TEUR

Das andere Kind erhält

600 TEUR

abzüglich des Freibetrags von

400 TEUR

muss es

200 TEUR

mit 11 % versteuern. Das sind

22   TEUR

22   TEUR

Es fallen also insgesamt – statt 0 EUR

112   TEUR

an Erbschaftsteuern an.

                                                                              

Das Vermögen hätte also erst einmal „erbschaftsteuergerecht“ verteilt werden müssen, und zwar zwischen den Eltern, um es dann wie gewünscht auf die Kinder differenziert übertragen zu können.

Unerkannt kommt oft bei den Planungen der Nachfolge die Fehlvorstellung hinzu, dass ja das Familienhaus sowieso unbesteuert übergehe: Das ist aber falsch, wenn nicht der Erbe es als sein Familienheim nutzt!

 

 

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