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Achtung: Änderung bei der Besteuerung von Firmenwagen

Der EuGH hat sich mit Urteil vom 20.01.2021 – C-288/19 – mit der Thematik befasst, ob Unternehmen, die ihren Mitarbeitern dauerhaft (Überlassungsdauer von mehr als 30 Tagen) einen Dienstwagen zur Verfügung stellen, der von diesen auch privat genutzt werden kann, für diese Fahrzeugüberlassung Umsatzsteuer abführen müssen.

Bisher war es gängige Praxis der deutschen Finanzämter, dass die Überlassung aller Dienstwagen sowohl zur dienstlichen als auch privaten Nutzung pauschal der Umsatzsteuerpflicht unterlag. Diese gängige Praxis der deutschen Finanzämter hat der EuGH nun mit dem zuvor genannten Urteil gekippt. Vielmehr ist nunmehr zu differenzieren:

Muss der Mitarbeiter für die Nutzung des Dienstwagens etwas an den Arbeitgeber zahlen (in dem dem EuGH vorliegenden Fall rund 5.700,00 EUR pro Jahr), dann verzichtet er damit quasi auf eine zusätzliche Vergütung in dieser Höhe. Dieser Verzicht ist als entgeltliche Gegenleistung anzusehen mit der Folge, dass der Arbeitgeber hierfür in Deutschland Umsatzsteuer zahlen muss.

Wenn der Mitarbeiter für die Überlassung des Dienstwagens zur dienstlichen und privaten Nutzung nichts an den Arbeitgeber zahlen muss, diesen also on top zu seinem Gehalt bekommt, dann ist dies nicht als entgeltliche Vermietung des Fahrzeugs an den Mitarbeiter anzusehen und somit nicht umsatzsteuerpflichtig.

Insofern wird die Arbeit für die deutschen Finanzämter nun komplizierter, da sie genauer prüfen müssen, inwieweit hier eine Umsatzsteuerpflicht besteht oder nicht. Allerdings können die Arbeitgeber so Steuern sparen, wenn aus der Überlassungsvereinbarung ersichtlich ist, dass der Mitarbeiter hierfür keine Gegenleistung zu erbringen hat.

Deshalb: Unternehmer, die – wie üblich – einen Dienstwagen ihrem Mitarbeiter unentgeltlich stellen, sollten dies im Anstellungsvertrag deutlich sagen, um in der Betriebsprüfung Diskussionen (und ggf. Nachteile) zu vermeiden!

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